Wie auch das Pflegegeld ist die Pflegesachleistung eine Leistung der Pflegversicherung. Pflegesachleistungen können von pflegebedürftigen Personen beispielsweise für die Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch genommen werden. Die Pflegsachleistung beinhaltet Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach Sozialgesetzbuch XI (SGB XI). Die Leistungserbringung im häuslichen Umfeld des Patienten erfolgt durch ausgebildete Pflegekräfte. Voraussetzung, dass ein Versicherter Pflegesachleistungen erhält, ist die nachgewiesen Pflegebedürftigkeit und Einstufung durch einen Pflegegrad. Wobei mindesten Pflegegrad 2 vorliegen muss. Die Höhe der Pflegesachleistung ist abhängig vom Pflegegrad:
Pflegegrad 1 –
Pflegegrad 2 761,- EUR
Pflegegrad 3 1.432,- EUR
Pflegegrad 4 1.778,- EUR
Pflegegrad 5 2.200,- EUR
Welche Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung durch den ambulanten Pflegedienst übernommen werden, wird im Vorfeld durch den Versorgungsvertrag definiert. Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Versicherten und dem ambulanten Pflegedienst geschlossen. In der Regel findet vorab ein Erstgespräch mit den Patienten und den Angehörigen oder einer Bezugsperson statt, um den individuellen Bedarf und die Pflegesituation der zu versorgenden Person zu ermitteln. Basierend auf dem Gespräch und der Pflegeanamese wird ein Kostenvoranschlag erstellt. Wird der Pflegegrad nicht vollkommen ausgeschöpft, kann der Patient auf Kombinationsleistung umstellen und die Pflegesachleistung mit dem Pflegegeld kombinieren. Für den nicht in Anspruch genommen Teil bekommt der Patient anteilig Pflegegeld ausgezahlt. Kann die Pflegeleistung durch den häuslichen Pflegedienst nicht komplett durch den Pflegegrad abgedeckt werden, wird der zusätzliche Betrag dem Patienten privat in Rechnung gestellt.
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